allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 01/2020

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Für den Verkauf und die Lieferung unserer Erzeugnisse sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt bzw. ausgeliefert haben.
Besondere Kundenwünsche bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Bei Lagerware wird in den im Lager befindlichen Verpackungseinheiten mit unseren Standard-Etiketten geliefert. Besondere Verpackungs- und Etikettierungswünsche bedürfen der besonderen Vereinbarung.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

 

§ 4 Lieferung

(1) Für den Inhalt unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat dieser unverzüglich widersprochen.
(2) Es bleibt eine handelsübliche Über- bzw. Unterlieferung bis zu 10 % der bestellten Ware und entsprechende Rechnungserteilung vorbehalten. Rügen wegen einer solchen Mengendifferenz können nicht anerkannt werden.
(3) Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Lieferzeit

(1) Unsere Lieferzeit beginnt erst nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Beginn setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(2) Für die angegebenen Liefertermine gelten 14 Tage Nachfrist als vereinbart.
(3) Unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten, die außerhalb unserer Macht liegen, z.B. durch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Ausschussarbeit, Verspätung von Vorlieferanten, Streik u.ä., berechtigen uns zu angemessener Verlängerung der Lieferzeit, auch wenn sie erst während eines Lieferverzuges eintreten. Bei Lieferungsunvermögen aufgrund der oben genannten Bedingungen können wir vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder in unserem Auftrag oder durch unseren Auftraggeber oder durch Beauftragte unseres Auftragnehmers erfolgt.

 

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Beanstandungen müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifiziert (unter Angabe unserer Chargennr.) erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind sofort nach Feststellung schriftlich zu rügen.
(2) Beanstandungen werden nur für Ware akzeptiert, die noch in ihrer Originalverpackung verpackt sind. Vereinbarte Ppm-Zahlen gelten nur für Ware in ihrer Originalverpackung. Mängel bei umverpackter Ware sind im Einzelfall zu klären.
(3) Beanstandungen dürfen nur erhoben werden, wenn der festgestellte Fehler die vorgesehene Funktion/ Verwendung des Produktes beeinträchtigt.
(4) Unsere Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers einer Rissprüfung unterzogen. Folgeschäden durch Risse oder ähnliche Materialfehler sind daher von der Haftung ausgeschlossen.
(5) Bei nicht 100%-sortierter Ware sind einzelne Fehlerteile nicht auszuschließen. Reklamationen werden erst ab >500 ppm angenommen. Bei Bedarf können 100%-Kontrollen für vereinbarte Merkmale angeboten werden.
(6) Die Produkte werden, sofern sie nicht aus Edelstahl hergestellt sind, mit einem temporären Korrosionsschutz behandelt. Wir sichern Rostfreiheit nur bis zum Wareneingang beim Kunden zu. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert.
(7) Ist die Mängelrüge begründet, ist vor etwaiger Rücksendung der Ware unsere Zustimmung einzuholen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Kosten für Nacharbeiten/ Sortierungen beim bzw. veranlasst durch den Kunden, werden nur übernommen, wenn wir vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zugestimmt haben.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz (Lennestadt), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.